(3)Absatz 3,Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich, sofern angemessen, auf alle vom Antragsteller beantragten Fördermaßnahmen. Sie werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, welche mit den verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen der einzelnen Fördermaßnahmen einhergehen, oder einer Zufallsauswahl über das Jahr verteilt durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Kontrolle so gewählt werden soll, dass auf eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen Bedacht genommen werden kann. Die Kontrollstichprobe beträgt in der Regel 5 % der Antragsteller der jeweiligen Fördermaßnahme oder erstreckt sich bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auf 5 % der Ausgaben, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 für einzelne Fördermaßnahmen, im Falle anderweitig möglicher systematischer Überprüfung von Förderbedingungen oder für Sonderfälle abweichende Sätze bestimmt werden.Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich, sofern angemessen, auf alle vom Antragsteller beantragten Fördermaßnahmen. Sie werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, welche mit den verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen der einzelnen Fördermaßnahmen einhergehen, oder einer Zufallsauswahl über das Jahr verteilt durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Kontrolle so gewählt werden soll, dass auf eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen Bedacht genommen werden kann. Die Kontrollstichprobe beträgt in der Regel 5 % der Antragsteller der jeweiligen Fördermaßnahme oder erstreckt sich bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auf 5 % der Ausgaben, sofern nicht durch Verordnung gemäß Absatz 8, für einzelne Fördermaßnahmen, im Falle anderweitig möglicher systematischer Überprüfung von Förderbedingungen oder für Sonderfälle abweichende Sätze bestimmt werden.