Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Medizinproduktebetreiberverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MPBV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Bestandsverzeichnis
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.
(2)Absatz 2,In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:
Unique Device Identifier (UDI) (sofern vorhanden) oder Bezeichnung, Art und Typ, Los-, Chargen- oder Seriennummer, Herstellungsjahr,
Name und Anschrift des Herstellers,
Name und Anschrift des Vertreibers,
die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, und
Standort bzw. betriebliche Zuordnung.
(3)Absatz 3,Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Abs. 2 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Absatz 2, genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.
(4)Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß § 8 gemeinsam geführt werden.Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß Paragraph 8, gemeinsam geführt werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Losnummer, Chargennummer
Im RIS seit
28.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
20005279
Dokumentnummer
NOR40280579