Bundesrecht konsolidiert: Rückstandskontrollverordnung 2006 § 3, tagesaktuelle Fassung

Rückstandskontrollverordnung 2006 § 3

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pläne für die amtliche Kontrolle

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16 und Überwachungsplanes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17, Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18,
  3. Absatz 3,Die Pläne nach den Absatz eins, und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Artikel 4, bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40279279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/110/P3/NOR40279279