(2)Absatz 2,Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das KammermitgliedEin Disziplinarvergehen gemäß Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied
den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oderden zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 59,) verhängt worden ist, oder
eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Ziffer 2, Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.