Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57a
Inkrafttretensdatum
24.12.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUVVerordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50, EUV
§ 57a.Paragraph 57 a,
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50, EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
Im RIS seit
28.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40227002