(6)Absatz 6,Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wennEin Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.