Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 34, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 34

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

7. Hauptstück
Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte dürfen personenbezogene Daten dritter Personen und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 4,Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  6. Absatz 6,Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünfzehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P34/NOR40277989