Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 12

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Quotenpflichtige Niederlassung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :
    1. Ziffer eins
      die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 46 a, 47 Absatz 4 und 49 Absatz eins und 4 und
    2. Ziffer 2
      die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
  2. Absatz 2,Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in das jeweils vom Landeshauptmann und in Bezug auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, ein nach Ländern untergliedertes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führendes Register nach Quotenjahren und Quotenarten aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, richtet sich die Zuordnung des Quotenplatzes zu einem Land nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Sofern ein Antrag abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Absatz 2, zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Absatz 2, vorhandene Anzahl von Plätzen. Zudem verringert sich diese Anzahl von Plätzen, wenn nach Erteilung eines Visums für die einmalige Einreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels.
  4. Absatz 4,Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Absatz 2, mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, oder Paragraph 46 a, – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.
  5. Absatz 5,Kann auf Grund der Reihung im Register nach Absatz 2, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
  6. Absatz 6,Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder zurückgewiesen und wurde dagegen Beschwerde erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Absatz 2, Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ausgenommen eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, VwGVG – vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.
  7. Absatz 7,Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, oder Paragraph 46 a, die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 8, VwGVG. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Absatz eins, erlischt.
  8. Absatz 8,Aufenthaltstitel für Kinder gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden. Wurde in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt, gilt zudem die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht.

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P12/NOR40277974