(1)Absatz eins,Jeder gemäß § 39 Abs. 1 bis 3b und gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.Jeder gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3 b und gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.