Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 38a, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 38a

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Auswertung von Datenträgern

Paragraph 38 a,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und eine Feststellung der Identität für eine Zurückschiebung anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 b, vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und die Feststellung des Staates, in den der Fremde zurückgeschoben werden soll, anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 b, vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. Paragraph 98, gilt.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205441