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Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 115, tagesaktuelle Fassung
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D)
Fremdenpolizeigesetz 2005 § 115
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 114 am 10.10.2026
§ 116 am 10.10.2026
Alle Fassungen
§ 115 heute
§ 115 gültig ab 01.01.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
§ 115 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
§ 115 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 122/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 115
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt
§ 115.
Paragraph 115,
(1)
Absatz eins,
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)
Absatz 2,
Wer die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)
Absatz 3,
Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
Der Fremde, dem die Beihilfe nach Absatz eins, zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
(4)
Absatz 4,
Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
Das Verfahren wegen der im Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
Im RIS seit
15.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40112558
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P115/NOR40112558