(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 104) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 104,) und dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 27, BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 83 Z 25, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 83, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)