Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 108, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 108

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Absatz 2, genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den Paragraphen 114, oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
  2. Absatz 2,Für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 104,) und dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 27, BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 83, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40202942