Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 106, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 106

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 106,

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten den Landespolizeidirektionen, dem Bundesminister für Inneres und den Vertretungsbehörden zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40239027