Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserstraßengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
13.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaStG
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Errichtungserklärung
§ 8.Paragraph 8,
Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß Paragraph 4, GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.
Im RIS seit
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40272779