(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einzuholen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einzuholen. Paragraph 11, Absatz 4, gilt sinngemäß.