Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitsqualitätsgesetz § 9b, tagesaktuelle Fassung

Gesundheitsqualitätsgesetz § 9b

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Text

Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung

Paragraph 9 b,
  1. Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die zu evaluierenden Kriterien,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 8 a, sowie
    3. Ziffer 3
      das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
    für die Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 8 a, bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode der Qualitätssicherung der niedergelassenen Ärzte endet mit 31. Dezember 2027.
  2. Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die zu evaluierenden Kriterien,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 8 a, sowie
    3. Ziffer 3
      das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
    für die Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 8 a, bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279039

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/179/P9b/NOR40279039