(1)Absatz eins,Entsteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG Anwendung.Entsteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet Paragraph 44, Absatz 8 und 9 TSchG Anwendung.