Bundesrecht konsolidiert: Diensthunde-Ausbildungsverordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

Diensthunde-Ausbildungsverordnung § 4

Kurztitel

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Diensthunde-AusbV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die
    1. Ziffer eins
      eine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive, beim Bundesheer oder bei der Zollverwaltung nachweisen können,
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungslehrgängen vorweisen können,
    3. Ziffer 3
      eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres oder der Zollverwaltung verantwortlichen Leiter vorweisen können,
    4. Ziffer 4
      an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
    5. Ziffer 5
      regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
    6. Ziffer 6
      vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung oder vom Bundesminister für Finanzen schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40278559

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/494/P4/NOR40278559