Bundesrecht konsolidiert: Nebenleistungsverordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

Nebenleistungsverordnung § 4

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für
    1. Ziffer eins
      Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
    2. Ziffer 2
      Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
    3. Ziffer 3
      Handelsakademien für Berufstätige

    sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt römisch vier des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.

  2. Absatz 2,Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß Paragraph 52, des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, an einer Schule im Sinne des Absatz eins, ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
    3. Ziffer 3
      bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
    4. Ziffer 4
      bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
  3. Absatz 3,Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Absatz eins, erhöht sich die Zahl der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.

Schlagworte

Fernstudienkoordinator

Im RIS seit

07.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40192130