Bundesrecht konsolidiert: Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen § 11, tagesaktuelle Fassung

Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen § 11

Kurztitel

Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 424/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

10.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überprüfung der Fachkunde

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Personen, die sich um die Zulassung als leitende Prüfer, als Experten oder als Einzelprüfer bewerben, haben die jeweils erforderliche Fachkunde gemäß Paragraphen 4 bis 9 nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis der Erfüllung der in Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 sowie in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der Erfüllung der in Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Anforderungen erfolgt durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung, in der diese Inhalte vermittelt werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, haben Bewerber, die einer Organisation angehören, die als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll vom Überwachungskomitee oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll vom Exekutivrat zugelassen wurde, nur den Nachweis der Erfüllung der in Paragraph 4, Ziffer 3, Litera a, genannten Kenntnisse zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung erfolgen, in der diese Inhalte vermittelt werden. Falls der Bewerber keine solche Schulung absolviert hat, kann er die relevanten Kenntnisse in einem Fachkundegespräch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40058180