(2)Absatz 2,Der Kommission gemäß Abs. 1 haben jedenfallsDer Kommission gemäß Absatz eins, haben jedenfalls
ein Veterinärmediziner bzw. eine Veterinärmedizinerin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik,
mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Ethik,
mindestens eine Expertin bzw. ein Experte aus den notwendigen klinischen Fachgebieten, insbesondere Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebende Diagnostik,
anzugehören. Diese werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt. Die Mitglieder gemäß Z 2 bis 4 werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlages der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Abs. 6).anzugehören. Diese werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt. Die Mitglieder gemäß Ziffer 2 bis 4 werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlages der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Absatz 6,).