(4)Absatz 4,Das Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 Z 7, dem eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats anzuschließen ist, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren, hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten. Es kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.Das Ersuchen um Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 7,, dem eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats anzuschließen ist, sofern dieser nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren, hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang römisch zwei zu enthalten. Es kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.