Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Prüfungsordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Allgemeine Prüfungsordnung § 5

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in den jeweils geltenden Fassungen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258521

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/110/P5/NOR40258521