Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt;Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, einschließlich der in Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Artikel eins und Artikel 2, Absatz 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt;