(2)Absatz 2,Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.