Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 81, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 81

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch zwei. Hauptstück
Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

1. Abschnitt
Abstammung

Anerkennung der Vaterschaft

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Über die Anerkennung der Vaterschaft und über damit zusammenhängende Erklärungen hat das Gericht eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift über die Anerkennung hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift und Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Anerkennenden sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in dessen Geburtenbuch und
    3. Ziffer 3
      – soweit bekannt – Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift des Kindes und der Mutter sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in deren Geburtenbuch.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen oder der ihm zur Weiterleitung übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die vorstehenden Regelungen gelten für die Anerkennung der Mutterschaft entsprechend, soweit diese nach ausländischem Recht in Betracht kommt.

Schlagworte

Eheangelegenheit, Kindschaftsangelegenheit, Vorname, Name

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40214096