Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 64, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 64

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz eins und 2 für gegeben erachtet. Dieser Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen und ist kurz zu begründen.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 63, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Fall eines Ausspruchs nach Absatz eins, ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046692