Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 207, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 207

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 207,

Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (Paragraphen 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046835