(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.Die nach Absatz eins, aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.