Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 111e, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 111e

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111e

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 111 e,

Wird dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen, so ist das Rückführungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, zu unterbrechen. Wird dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig und rechtskräftig zugewiesen, ist das Rückführungsverfahren einzustellen.

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40194085