Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, ökologisch besonders wertvolle Gebiete des Gesäuses von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, ökologisch besonders wertvolle Gebiete des Gesäuses von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen: