(2)Absatz 2,Personen, welche die Kosterprüfung erfolgreich absolviert haben, können vorschlagen, welcher Weinkostkommission sie zugeteilt werden wollen. Die endgültige Zuteilung der Koster zu den einzelnen Weinkostkommissionen erfolgt im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA. Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz als Koster besteht nicht. Die Führung der Evidenzliste der aktiv tätigen Koster in den jeweiligen Weinkostkommissionen obliegt – jeweils für ihren Bereich – dem BAWB und der HBLA.