Bundesrecht konsolidiert: Fußpflege-Verordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Fußpflege-Verordnung § 1

Kurztitel

Fußpflege-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  2. Ziffer 2
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  3. Ziffer 3
    eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  4. Ziffer 4
    den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002440

Dokumentnummer

NOR40038634

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/48/P1/NOR40038634