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Bundesrecht konsolidiert: Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 § 6, tagesaktuelle Fassung
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D)
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 22.08.2026
§ 8 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 28.01.2012
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2012
§ 6 gültig von 01.01.2003 bis 27.01.2012
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 27/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
28.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
80/02 Forstrecht
Text
Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind im
Anhang V
festgelegt.
Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind im Anhang römisch fünf festgelegt.
(2)
Absatz 2,
Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischung der Kategorie „geprüft“ ist auf fünfzehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.
(3)
Absatz 3,
Bei Klon und Klonmischung, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist auf dem Etikett der spezielle Standort, für welche die Klon und Klonmischung geprüft wurden, anzugeben.
(4)
Absatz 4,
Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.
Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang römisch fünf Ziffer 3, festgelegt.
Im RIS seit
02.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135967
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/480/P6/NOR40135967