Bundesrecht konsolidiert: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 29, tagesaktuelle Fassung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 29

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Hauptstück
Heilmasseur

1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs

Berufsbild - Heilmasseur

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage,
    2. Ziffer 2
      Packungsanwendungen,
    3. Ziffer 3
      Thermotherapie,
    4. Ziffer 4
      Ultraschalltherapie und
    5. Ziffer 5
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2,Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage und
    2. Ziffer 2
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
  3. Absatz 3,Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037439