Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 25, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 25

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Vereinfachte Überstellung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 3, angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat das Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2,, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221823