Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;