Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 50, tagesaktuelle Fassung

Apothekerkammergesetz 2001 § 50

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

Paragraph 50,

In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150119