Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten
§ 50.Paragraph 50,
In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
Im RIS seit
28.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40150119