(1)Absatz eins,Die Abteilungsausschüsse haben für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jeder Abteilung. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören hat. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.