Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 16, tagesaktuelle Fassung

Apothekerkammergesetz 2001 § 16

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Obmänner der Abteilungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß Paragraph 35, von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.
  2. Absatz 2,Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,
    2. Ziffer 2
      die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,
    3. Ziffer 3
      die Unterfertigung von Kollektivverträgen,
    4. Ziffer 4
      die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und
    5. Ziffer 5
      die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Absatz 2, dem Obmannstellvertreter zu.
  4. Absatz 4,Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023335