Bundesrecht konsolidiert: Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen § 1, tagesaktuelle Fassung

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen § 1

Kurztitel

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die in den Paragraphen 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (Paragraphen 3 und 4),
    2. Ziffer 2
      Geräuschemissionsgrenzwerte (Paragraph 10,),
    3. Ziffer 3
      Messverfahren (Paragraphen 10 und 11 und Anhang 3) und
    4. Ziffer 4
      Mindestkriterien für zugelassene Stellen (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
  3. Absatz 3,Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,
    1. Ziffer eins
      die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.
  4. Absatz 4,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, Amtsblatt Nummer L 162 vom 03.07.2000 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, Amtsblatt Nummer L 311 vom 12.12.2000 Seite 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 Seite 44, umgesetzt.

Schlagworte

Luftweg

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001417

Dokumentnummer

NOR40076452