Bundesrecht konsolidiert: Heeresgebührengesetz 2001 § 41, tagesaktuelle Fassung

Heeresgebührengesetz 2001 § 41

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 36, Absatz 2, Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, entspricht.
  2. Absatz 2,Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, BAO nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Absatz 2, besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P41/NOR40155507