(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 sechs Stunden vorzusehen sind.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sechs Stunden vorzusehen sind.