Bundesrecht konsolidiert: Schuhfertigung-Ausbildungsordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Schuhfertigung-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung umfasst die Durchführung folgender Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Skizzieren und Bezeichnen eines Schuhmodells entsprechend der Arbeitsaufgabe, Erstellen eines Arbeitsablaufplanes,
  2. Ziffer 2
    Anfertigen eines Paares Schuhe unter Verwendung der einschlägigen Maschinen und Geräte, einschließlich Auszeichnens der Lederhaut, Stanzen unter rationeller Einteilung und Beachtung der Qualitätskriterien, Vorrichten und Steppen der Schaftteile, Einsteppen von Futter, Montieren der Schuhe sowie Ausführen von Abschlussarbeiten.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sechs Stunden vorzusehen sind.

  1. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

  1. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Sauberkeit der Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Gesetzesnummer

20000761

Dokumentnummer

NOR40008525