Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 13, tagesaktuelle Fassung

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 13

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

20.11.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Psychische Krankheiten und Behinderungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
  2. Absatz 2,Personen, bei denen
    1. Ziffer eins
      eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
    2. Ziffer 2
      eine erhebliche geistige Behinderung,
    3. Ziffer 3
      ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
    4. Ziffer 4
      eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
    besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40037067