(4)Absatz 4,Organe gemäß § 38 Abs 2, sowie gemäß § 38 Abs 7 ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem durch Verordnung festgelegten Kompetenzbereich sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben. Dem bzw. der Beanstandeten kann durch das Organ gestattet werden, den Strafbetrag gemäß § 50 Abs. 8 VStG bargeldlos mittels Kartenzahlung (Debitkarte, Kreditkarte etc.) zu entrichten. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des bzw. der Beanstandeten vorzuweisen.Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, sowie gemäß Paragraph 38, Absatz 7, ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem durch Verordnung festgelegten Kompetenzbereich sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG Geldstrafen einzuheben. Dem bzw. der Beanstandeten kann durch das Organ gestattet werden, den Strafbetrag gemäß Paragraph 50, Absatz 8, VStG bargeldlos mittels Kartenzahlung (Debitkarte, Kreditkarte etc.) zu entrichten. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des bzw. der Beanstandeten vorzuweisen.