Bundesrecht konsolidiert: Zivilflugplatz-Verordnung § 35, tagesaktuelle Fassung

Zivilflugplatz-Verordnung § 35

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1972

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch drei. TEIL: SCHUTZBEREICH UND FREIFLÄCHEN

1. Abschnitt – Schutzbereich

Paragraph 35, Allgemeines

  1. Absatz eins,Zivilflugplätze dürfen nur betrieben werden, wenn der Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung solcher Hindernisse oder durch ihre Kennzeichnung beziehungsweise Befeuerung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.
  2. Absatz 2,Als Hindernis gelten insbesondere Bauwerke, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte sowie Bodenerhebungen, soweit sie folgende, den Schutzbereich nach unten begrenzende Flächen (Grenzflächen) überragen:
    1. Litera a
      die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche im Bereich der für den Start und für die Landung bestimmten Bewegungsflächen,
    2. Litera b
      die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren, und zwar:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei innerhalb von 1000 m, bei anderen Pisten der Klassen A, B und
        C innerhalb von 300 m vom Ende des Sicherheitsstreifens beziehungsweise vom Ende der Wasserpiste,
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Pisten der Klassen D, E, F und Flugfeldern ohne Pisten innerhalb von 150 m vom Ende des Sicherheitsstreifens,
    3. Litera c
      die Anflugflächen,
    4. Litera d
      die Übergangsflächen,
    5. Litera e
      die Horizontalfläche und
    6. Litera f
      die Kegelfläche.
  3. Absatz 3,Als Hindernis gelten in den im Absatz 2, Litera a und Litera b, bezeichneten Bereichen außerdem Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Ferner gelten in diesen Bereichen Verkehrswege, welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt werden können, als Hindernis mit jener Höhe, welche darauf verkehrende Fahrzeuge maximal aufweisen.

Schlagworte

Anflug, Erdoberfläche

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147977

Alte Dokumentnummer

N9197249372J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/313/P35/NOR12147977