Bundesrecht konsolidiert: Straßenverkehrsordnung 1960 § 79, tagesaktuelle Fassung

Straßenverkehrsordnung 1960 § 79

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

römisch neun. ABSCHNITT.
Verkehr nicht eingespannter Tiere.

Paragraph 79, Reiten.

  1. Absatz eins,Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten; dies gilt jedoch nicht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen nur die Reitwege benützen. Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für sie die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes sinngemäß und sie haben Arm- oder Lichtzeichen zu beachten.
  3. Absatz 3,Bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen Reiter bei Benützung der Fahrbahn, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht durch helleuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4,Absatz 2 und 3 gelten nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.

Schlagworte

Armzeichen

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40214083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P79/NOR40214083