(2)Absatz 2,Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Lenker eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann verpflichtet werden, wenn er lediglich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit. c von der Verwaltungsbehörde nicht bestraft wird.Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Lenker eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, auch dann verpflichtet werden, wenn er lediglich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, von der Verwaltungsbehörde nicht bestraft wird.