Bundesrecht konsolidiert: Indirekteinleiterverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Indirekteinleiterverordnung § 3

Kurztitel

Indirekteinleiterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen

Paragraph 3,

Eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:

  1. Ziffer eins
    Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (Paragraph eins, Absatz eins, der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.
  2. Ziffer 2
    Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Ziffer eins, im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf das
    1. Litera a
      50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW60,
    2. Litera b
      250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW60.
  3. Ziffer 3
    Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist ein Schwellenwert gemäß Ziffer eins, oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10011096

Dokumentnummer

NOR12141894

Alte Dokumentnummer

N8199811305O