Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf dasErfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Ziffer eins, im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf das
50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW60,
250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW60.