Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AEV Soda
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Soda pro Tag). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (ausgedrückt in Tonnen Soda pro Tag).
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10010964
Dokumentnummer
NOR12139344
Alte Dokumentnummer
N8199653604J